All­ge­mei­ne Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen (AGB)

Lau­se Maschi­nen­bau GmbH & Co. KG
Alers­fel­de 27
33039 Nie­heim

S 1 Geltungsbereich

  1. Die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten aus­schließ­lich gegen­über Unter­neh­mern, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen im Sin­ne von S 310 Absatz 1 BGB. Ent­ge­gen­ste­hen­de oder von unse­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Bestel­lers erken­nen wir nur an, wenn wir aus­drück­lich schrift­lich der Gel­tung zustimmen.
  2. Die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten auch für alle zukünf­ti­gen Geschäf­te mit dem Bestel­ler, soweit es sich um Rechts­ge­schäf­te ver­wand­ter Art handelt

S 2 Ange­bot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestel­lung als Ange­bot gemäß S 145 BGB anzu­se­hen ist, kön­nen wir die­se inner­halb von zwei Wochen annehmen.

S 3 Über­las­se­ne Unterlagen

An allen in Zusam­men­hang mit der Auf­trags­er­tei­lung dem Bestel­ler über­las­se­nen Unter­la­gen, wie z. B. Kal­ku­la­tio­nen, Zeich­nun­gen, Rech­nun­gen etc., behal­ten wir uns Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te vor. Die­se Unter­la­gen dür­fen Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht wer­den, es sei denn, wir ertei­len dazu dem Bestel­ler unse­re aus­drück­li­che schrift­li­che Zustim­mung. Soweit wir das Ange­bot des Bestel­lers nicht inner­halb der Frist von S 2 anneh­men, sind die­se Unter­la­gen uns unver­züg­lich zurückzusenden.

S 4 Prei­se und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegen­tei­li­ges schrift­lich ver­ein­bart wird, gel­ten unse­re Prei­se ab Werk aus­schließ­lich Ver­pa­ckung und zuzüg­lich Mehr­wert­steu­er in jeweils gül­ti­ger Höhe. Kos­ten der Ver­pa­ckung wer­den geson­dert in Rech­nung gestellt.
  2. Die Zah­lung des Kauf­prei­ses hat aus­schließ­lich auf das unser genann­tes Kon­to zu erfol­gen. Der Abzug von Skon­to ist nur bei schrift­li­cher beson­de­rer Ver­ein­ba­rung zuläs­sig. Nicht berech­tig­ter oder ver­spä­te­ter Skon­to­ab­zug wird nachgefordert.
  3. Sofern nichts ande­res ver­ein­bart wird, ist der Kauf­preis inner­halb von 8 Tagen nach Rech­nungs­stel­lung zu zah­len. Ver­zugs­zin­sen wer­den in Höhe von 8 % über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz berech­net. Die Gel­tend­ma­chung eines höhe­ren Ver­zugs­scha­dens bleibt vorbehalten.
  4. Sofern kei­ne Fest­preis­ab­re­de getrof­fen wur­de, blei­ben ange­mes­se­ne Preis­än­de­run­gen wegen ver­än­der­ter Lohn‑, Mate­ri­al- und Ver­triebs­kos­ten für Lie­fe­run­gen, die 3 Mona­te oder spä­ter nach Ver­trags­ab­schluss erfol­gen, vorbehalten.

S 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Aus­übung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts ist der Bestel­ler nur inso­weit befugt, als sein Gegen­an­spruch auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis beruht.

S 6 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns ange­ge­be­nen Lie­fer­zeit setzt die recht­zei­ti­ge und ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen des Bestel­lers vor­aus. Die Ein­re­de des nicht erfüll­ten Ver­tra­ges bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Bestel­ler in Annah­me­ver­zug oder ver­letzt er schuld­haft sons­ti­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten, so sind wir berech­tigt, den uns inso­weit ent­ste­hen­den Scha­den, ein­schließ­lich etwa­iger Mehr­auf­wen­dun­gen ersetzt zu ver­lan­gen. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che blei­ben vor­be­hal­ten. Sofern vor­ste­hen­de Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, geht die Gefahr eines zufäl­li­gen Unter­gangs oder einer zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Kauf­sa­che in dem Zeit­punkt auf den Bestel­ler über, in dem die­ser in Annah­me- oder Schuld­ner­ver­zug gera­ten ist.
  3. Wei­te­re gesetz­li­che Ansprü­che und Rech­te des Bestel­lers wegen eines Lie­fer­ver­zu­ges blei­ben unberührt.

S 7 Gefahr­über­gang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestel­lers an die­sen ver­sandt, so geht mit der Absen­dung an den Bestel­ler, spä­tes­tens mit Ver­las­sen des Werks/Lagers die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs oder der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Were auf den Bestel­ler über. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob die Ver­sen­dung der Ware vom Erfül­lungs­ort erfolgt oder wer die Fracht­kos­ten trägt.

S 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behal­ten uns das Eigen­tum an der gelie­fer­ten Sache bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung sämt­li­cher For­de­run­gen aus dem Lie­fer­ver­trag vor. Dies gilt auch für alle zukünf­ti­gen Lie­fe­run­gen, auch wenn wir uns nicht stets aus­drück­lich hier­auf beru­fen, Wir sind berech­tigt, die Kauf­sa­che zurück­zu­neh­men, wenn der Bestel­ler sich ver­trags­wid­rig verhält.
  2. Der Bestel­ler ist ver­pflich­tet, solan­ge das Eigen­tum noch nicht auf ihn über­ge­gan­gen ist, die Kauf­sa­che pfleg­lich zu behan­deln. Ins­be­son­de­re ist er ver­pflich­tet, die­se auf eige­ne Kos­ten gegen Diebstahl‑, Feu­er- und Was­ser­schä­den aus­rei­chend zum Neu­wert zu ver­si­chern. Müs­sen War­tungs- und Inspek­ti­ons­ar­bei­ten durch­ge­führt wer­den, hat der Bestel­ler die­se auf eige­ne Kos­ten recht­zei­tig aus­zu­füh­ren. Solan­ge das Eigen­tum noch nicht über­ge­gan­gen ist, hat uns der Bestel­ler unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen, wenn der gelie­fer­te Gegen­stand gepfän­det oder sons­ti­gen Ein­grif­fen Drit­ter aus­ge­setzt ist. Soweit der Drit­te nicht in der Lage ist, uns die gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Kos­ten einer Kla­ge gemäß S 771 ZPO zu erstat­ten, haf­tet der Bestel­ler für den uns ent­stan­de­nen Ausfall.
  3. Der Bestel­ler ist zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re im nor­ma­len Geschäfts­ver­kehr berech­tigt. Die For­de­run­gen gegen­über dem Abneh­mer aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re tritt der Bestel­ler schon jetzt an uns in Höhe des mit uns ver­ein­bar­ten Fak­tu­ra-End­be­tra­ges (ein­schließ­lich Mehr­wert­steu­er) ab. Die­se Abtre­tung gilt unab­hän­gig davon, ob die Kauf­sa­che ohne oder nach Ver­ar­bei­tung wei­ter­ver­kauft wor­den ist. Der Bestel­ler bleibt zur Ein­zie­hung der For­de­rung auch nach der Abtre­tung ermäch­tigt. Unse­re Befug­nis, die For­de­rung selbst ein­zu­zie­hen, bleibt davon unbe­rührt. Wir wer­den jedoch die For­de­rung nicht ein­zie­hen, solan­ge der Bestel­ler sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus den ver­ein­nahm­ten Erlö­sen nach­kommt, nicht in Zah­lungs­ver­zug ist und ins­be­son­de­re kein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt ist oder Zah­lungs­ein­stel­lung vorliegt.
  4. Die Be- und Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung der Kauf­sa­che durch den Bestel­ler erfolgt stets Namens und im Auf­trag für uns. In die­sem Fall setzt sich das Anwart­schafts­recht des Bestel­lers an der Kauf­sa­che an der umge­bil­de­ten Sache fort. Sofern die Kauf­sa­che mit ande­ren, uns nicht gehö­ren­den Gegen­stän­den ver­ar­bei­tet wird, erwer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des objek­ti­ven Wer­tes unse­rer Kauf­sa­che zu den ande­ren bear­bei­te­ten Gegen­stän­den zur Zeit der Ver­ar­bei­tung. Das­sel­be gilt für den Fall der Ver­mi­schung. Sofern die Ver­mi­schung in der Wei­se erfolgt, dass die Sache des Bestel­lers als Haupt­sa­che anzu­se­hen ist, gilt als ver­ein­bart, dass der Bestel­ler uns anteil­mä­ßig Mit­ei­gen­tum über­trägt und das so ent­stan­de­ne Allein­ei­gen­tum oder Mit­ei­gen­tum für uns ver­wahrt. Zur Siche­rung unse­rer For­de­run­gen gegen den Bestel­ler tritt der Bestel­ler auch sol­che For­de­run­gen an uns ab, die ihm durch die Ver­bin­dung der Vor­be­halts­wa­re mit einem Grund­stück gegen einen Drit­ten erwach­sen; wir neh­men die­se Abtre­tung schon jetzt an.
  5. Wir ver­pflich­ten uns, die uns zuste­hen­den Sicher­hei­ten auf Ver­lan­gen des Bestel­lers frei­zu­ge­ben, soweit ihr Wen die zu sichern­den For­de­run­gen um mehr als 20 % übersteigt.

S 9 Gewähr­leis­tung und Män­gel­rü­ge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewähr­leis­tungs­rech­te des Bestel­lers set­zen vor­aus, dass die­ser sei­nen nach S 377 HGB geschul­de­ten Unter­su­chungs- und Rüge­o­b­lie­gen­hei­ten ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist.
  2. Män­gel­an­sprü­che ver­jäh­ren in 12 Mona­ten nach erfolg­ter Ablie­fe­rung der von uns gelie­fer­ten Ware bei unse­rem Bestel­ler. Für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit sowie bei Ver­let­zung von Leben, Kör­per und Gesund­heit, die auf einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Ver­wen­ders beru­hen, gilt die gesetz­li­che Ver­jäh­rungs­frist. Soweit das Gesetz gemäß S 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bau­wer­ke und Sachen für Bau­wer­ke), S 445 b BGB (Rück­griffs­an­spruch) und S 634a Absatz 1 BGB (Bau­män­gel) län­ge­re Fris­ten zwin­gend vor­schreibt, gel­ten die­se Fris­ten. Vor etwa­iger Rück­sen­dung der Ware ist unse­re Zustim­mung einzuholen.
  3. Soll­te trotz aller auf­ge­wen­de­ter Sorg­falt die gelie­fer­te Ware einen Man­gel auf­wei­sen, der bereits zum Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs vor­lag, so wer­den wir die Ware, vor­be­halt­lich frist­ge­rech­ter Män­gel­rü­ge nach unse­rer Wahl nach­bes­sern oder Ersatz­wa­re lie­fern. Es ist uns stets Gele­gen­heit zur Nach­er­fül­lung inner­halb ange­mes­se­ner Frist zu geben. Rück­griffs­an­sprü­che blei­ben von vor­ste­hen­der Rege­lung ohne Ein­schrän­kung unberührt.
  4. Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, kann der Bestel­ler unbe­scha­det etwa­iger Scha­dens­er­satz­an­sprü­che — vom Ver­trag zurück­tre­ten oder die Ver­gü­tung mindern.
  5. Män­gel­an­sprü­che bestehen nicht bei nur uner­heb­li­cher Abwei­chung von der ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­heit, bei nur uner­heb­li­cher Beein­träch­ti­gung der Brauch­bar­keit, bei natür­li­cher Abnut­zung oder Ver­schleiß wie bei Schä­den, die nach dem Gefahr­über­gang infol­ge feh­ler­haf­ter oder nach­läs­si­ger Behand­lung, über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung, unge­eig­ne­ter Betriebs­mit­tel, man­gel­haf­ter Bau­ar­bei­ten, unge­eig­ne­ten Bau­grun­des oder auf­grund beson­de­rer äuße­rer Ein­flüs­se ent­ste­hen, die nach dem Ver­trag nicht vor­aus­ge­setzt sind. Wer­den vom Bestel­ler oder Drit­ten unsach­ge­mäß Instand­set­zungs­ar­bei­ten oder Ände­run­gen vor­ge­nom­men, so bestehen für die­se und die dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen eben­falls kei­ne Mängelansprüche.
  6. Ansprü­che des Bestel­lers wegen der zum Zweck der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten, sind aus­ge­schlos­sen, soweit die Auf­wen­dun­gen sich erhö­hen, weil die von uns gelie­fer­te Ware nach­träg­lich an einen ande­ren Ort als die Nie­der­las­sung des Bestel­lers ver­bracht wor­den ist, es sei denn, die Ver­brin­gung ent­spricht ihrem bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch.
  7. Rück­griffs­an­sprü­che des Bestel­lers gegen uns bestehen nur inso­weit, als der Bestel­ler mit sei­nem Abneh­mer kei­ne über die gesetz­lich zwin­gen­den Män­gel­an­sprü­che hin­aus­ge­hen­den Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen hat. Für den Umfang des Rück­griffs­an­spru­ches des Bestel­lers gegen den Lie­fe­rer gilt fer­ner Absatz 6 entsprechend.

S 10 Sonstiges

  1. Die­ser Ver­trag und die gesam­ten Rechts­be­zie­hun­gen der Par­tei­en unter­lie­gen dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts (CISG).
  2. Erfül­lungs­ort und aus­schließ­li­cher Gerichts­stand und für alle Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag ist unser Geschäfts­sitz, sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt
  3. Alle Ver­ein­ba­run­gen, die zwi­schen den Par­tei­en zwecks Aus­füh­rung die­ses Ver­tra­ges getrof­fen wer­den, sind in die­sem Ver­trag schrift­lich niedergelegt.